BUND Stadtverband Erfurt

Satzung des

 

Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Thüringen e.V., Stadtverband Erfurt

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der BUND-Stadtverband Erfurt ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Thüringen e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).

(2) Der Verein führt den Namen „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Thüringen e.V.-Stadtverband Erfurt.

(3) Er hat seinen Sitz in Erfurt

(4) Der BUND-Stadtverband Erfurt umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2    Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung

 

(1) Zweck des BUND-Stadtverbandes Erfurt ist die Verfolgung und Umsetzung der in §2 der Satzung des BUND-Landesverbandes Thüringen beschriebenen Ziele und Maßnahmen, insbesondere die Förderung und Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.

(2) Der Stadtverband Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Stadtverband Erfurt steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung von Thüringen. Er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des Stadtverbandes Erfurt ergeben sich aus § 9 in Verbindung mit § 3 der Satzung des BUND-Landesverbandes.

 

§ 4    Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

 

 

§ 5    Mitgliederversammlung

 

(1) Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen  einzuberufen.

(3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

       Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt eine geheime Abstimmung. Personenwahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig eine offene Wahl beschlossen wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Für Satzungsänderungen ist eine  2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und unterzeichnet vom Vorsitzenden und vom Tagungsleiter.

 

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Dazu gehören u.a.:

 

(1) Wahl des Vorstands und von mind. zwei Kassenprüfern/-innen

(2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts

(3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

(4) Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstands

(5) Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben

 

§ 7    Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem /der 1. Vorsitzenden, einem/einer stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.

(2) Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

(3) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.

 

§ 8    Aufgaben des Vorstands

 

(1) Der/die Vorsitzende(r) und der/ die stellvertretende Vorsitzende  vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Dienstaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter(innen).

(3) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

(4) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

 

§ 9    Zusammenarbeit mit dem Landesverband

 

(1) Der Stadtverband kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlicher Deckungszusage durch den Landesverband eingehen. Der Vorstand ist grundsätzlich verpflichtet, die Haftung für rechtsgeschäftliche Handlungen auf das Vereinsvermögen zu beschränken. Ausnahmen sind mit dem Landesverband abzustimmen.

(2) Rechtstreitigkeiten kann der Kreisverband nur in Abstimmung mit dem Landesverband führen.

(3) Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung erfolgen in Zusammenarbeit mit den dazu vom Landesverband bestimmten Arbeitskreisen.

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.

(2) Arbeitnehmer des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer/ -in sein.

(3) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträgen sind Niederschriften zu führen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den BUND-Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 12  Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.03.2017 in Kraft.